Aussetzung, evtl. Unterlassung der Nothilfe, Landesverweisung | Strafgesetzbuch
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
E. 2 Nach Art. 127 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmit- telbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt. Täter kann nur sein, wer rechtlich verpflichtet ist, die hilflose Per- son vor der Gefahr zu schützen, d.h. es braucht eine Garantenstellung, die den Täter zum Handeln verpflichtet, wie sie namentlich Eltern, Vormund, Krankenpfleger, Spitalpersonal, Kinderbetreuer oder Bergführer trifft. Weiter muss der Täter eine Gefahr für das Leben oder eine schwere unmittelbare Gefahr für die Gesundheit herbeiführen oder, soweit eine solche schon be- steht, nichts dagegen tun. Erforderlich ist eine konkrete Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers (BGer 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.5 m.H.). Es sind nur solche Garantenstellungen relevant, die bereits vor Entste- hen der Gefahrensituation bestanden (Godenzi in HK, 5. A. 2024, Art. 127 StGB N 1 m.H.). Die Staatsanwaltschaft stützt die Tatbestandsmässigkeit auf ihre Erwartung ab, die Beschuldigte und ihr Ehemann hätten als die einzigen im Leben ste- henden erwachsenen Personen an der in ihrem Haus stattfindenden Party dafür sorgen müssen, dass die Jugendlichen in ihren Räumlichkeiten ge- schützt würden. Dennoch hätten sie es zugelassen, dass in ihrem Wissen Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert würden. J.________ sel. sei für die
Kantonsgericht Schwyz 9 Beschuldigte keine Unbekannte gewesen. Die Beschuldigte habe sich auch nicht bloss vorübergehend um sie gekümmert, sondern sei von spätestens 19:00 Uhr bis zu ihrem Tod am nächsten Morgen bei ihr gewesen. Die Staats- anwaltschaft legt mit diesen Ausführungen jedoch nicht dar, inwiefern die Be- schuldigte in das angeklagte Beherbergungsverhältnis einwilligte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte eingewilligt haben soll, J.________ sel. als Gast aufzunehmen, zu bewirten und übernachten zu las- sen, so dass ein erforderliches rechtliches, eine vorbestehende Garantenstel- lung (dazu vgl. Godenzi ebd.) begründendes Obhutsverhältnis entstanden wäre. Die vorübergehende Sorge um die eingeschlafene J.________ sel. genügt dazu nicht (dazu Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 8. A. 2022, § 4 N 49). Eine Garantenstellung der Beschuldigten lässt sich aus dem Umstand, dass ihr Haus einem unbestimmten Bekanntenkreis von Jugendlichen und jungen Erwachsenen ihres inzwischen volljährigen Sohnes unter der Bedingung, dass keine harten Drogen konsumiert würden (U- act. 10.9.001 Nr. 86), offenstand, nicht ableiten. Insofern ist nicht zu bean- standen, dass das Strafgericht von einer nicht tatbestandsmässigen, bloss kurzfristigen faktischen Obhut ausging (angef. Urteil S. 15 E. II/6 m.H.), worauf abschliessend zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist insoweit abzuweisen.
E. 3 Nach Art. 128 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte. Die allgemeine Nothilfepflicht bei Lebensgefahr wurde erst 1989 ein- geführt und ist im Vergleich mit den Nachbarländern restriktiv auf Fälle dringli- cher Lebensgefahr eingeschränkt, weil sie jeden treffen kann (dazu s. Coninx, recht 2024/4, S. 191 f. m.H.; vgl. auch Schultz, ZStrR 1991 S. 405 f.). Im Un- terschied zu Art. 129 StGB muss die Gefahr, also der Zustand, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Tod bevorsteht (dazu vgl. Maeder,
Kantonsgericht Schwyz 10 BSK, 4. A. 2019, Art. 129 StGB N 11), als Voraussetzung der Nothilfe einge- treten sein. Die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr mit der Metapher, dass das Leben „an einem seidenen Faden hängen“ muss, Bedeutung zu verleihen bzw. mit einer Situation zu erklären, in der es keiner weiteren Bedingung mehr bedarf, um die Lebensgefahr „entstehen zu lassen“ (dazu Maeder, a.a.O., Art. 128 StGB N 37 mit Bezug auf Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT I, 4.A.2022, § 4 N 68), hilft nicht weiter. Der Tatbestand setzt eine unmittelbare Lebensgefahr unabhängig von deren Ursache (Maeder, ebd. N 40 m.H.) bzw. Entstehung voraus. Anders als bei der Aussetzung (vgl. Art. 127 StGB) muss zudem das Leben und nicht nur die Gesundheit („blosse“ Leibesgefahr, BBl 1985 S. 1034) gefährdet sein (Maeder, a.a.O., Art. 129 StGB N 12 m.H.). Es genügt die ernsthafte Möglichkeit eines nahen Todes (vgl. BGE 121 IV 18 m.H. auf BGE 111 IV 51 E. 2 m.w.H.) bzw. die „akute“ Gefährdung (BGE 91 IV 193) des Lebens. Allerdings ist Art. 128 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Ege, AK, 2. A. 2025, Art. StGB 128 N 1): Der Tatbestand ist erfüllt, sobald der Täter nicht hilft, ohne dass es darauf an- kommt, ob die Hilfe erfolgreich gewesen wäre (vgl. auch Maeder, ebd. N 7 f.). Also setzt er kein tödliches Unterlassungsergebnis voraus, auch wenn wie hier wohl oft nur der Tod nach einer Erklärung eines nicht realisierten Nothilfege- bots verlangt und eine Strafuntersuchung auslöst. Hilfe ist nach der Recht- sprechung auch dann geboten, wenn es nur darum geht, einem Verletzten oder Sterbenden Leiden zu ersparen. Die Pflicht zur Hilfeleistung erlischt je- doch, wenn die Hilfe offensichtlich keinem Bedürfnis mehr entspricht, insbe- sondere wenn die Person in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, wenn Drit- te sie ausreichend versorgen, wenn sie die angebotene Hilfe ausdrücklich ablehnt oder wenn der Tod eingetreten ist. Der Täter muss alles tun, was in seiner Macht steht. In der heutigen Zeit, in der Mobiltelefone weit verbreitet sind und effiziente Hilfsorganisationen existieren, ist ein Anruf bei einem Not- dienst, einem Arzt oder der Polizei eine angemessene Möglichkeit, schnell Hilfe zu holen (BGer 7B_259/2022 vom 8. April 2024 E. 3.2.2 m.H.). Die zu
Kantonsgericht Schwyz 11 leistende Hilfe beschränkt sich auf Handlungen, die vom Täter unter Berück- sichtigung der Umstände vernünftigerweise erwartet werden können (BGE 150 IV 384 E. 4.2.2 m.H.; zum Ganzen vgl. STK 2023 74 vom 10. März 2025 m.H.). Handlungen, die nicht als Hilfeleistung angesehen werden können, sind unzureichend (BGer 6B_165/2024 vom 4. Juni 2025 E. 2.3.3 m.H.).
a) Aufgrund des IRM-Gutachtens ist erstellt, dass das todesursächliche Intoxikationsgeschehen nach der oralen Einnahme des Morphiums in der Ge- genwart von K.________ und L.________ bei J.________ sel. rasch einsetzte und nach einer mehrere Stunden langen Agoniephase im Sinne einer Vita minima zum Tod zwischen ca. 03:39 und 07:39 führte (U-act. 14.3.017 S. 4 ff. Ziff. 1 f., 8 und 10). Damit war die unmittelbare Lebensgefahr gegeben, näm- lich, dass die Möglichkeit des Todes nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge objektiv nahelag. J.________ sel. geriet nach der Überdosis spätestens nach ihrem Einschlafen in der Gartenlaube um ca. 19:00 Uhr in Gefahr, innert we- niger Stunden zu sterben (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 4 N 68 m.H. auf BGE 121 IV 18). Es bestand nach Art. 128 Abs. 1 StGB objektiv für die Be- schuldigte, die sich gemäss der Anklage zusammen mit der spätestens um 19:00 Uhr einschlafenden J.________ sel. in der Gartenlaube befand und selbst feststellte, dass die Stunden später Verstorbene nicht mehr aufweckbar war (U-act. 10.2.001 Nr. 23: „wir haben sie auch nicht wachgekriegt“), eine Hilfspflicht. Dass trotz Diskussionen keine Hilfe geholt, namentlich weder die Polizei noch ärztliche Hilfe gerufen wurde, ist erstellt und unbestritten. Es bleibt zu prüfen, ob der in der fraglichen Zeit stets in der Gartenlaube anwe- senden Beschuldigten der Tatbestand auch subjektiv zurechenbar ist, insbe- sondere, ob sie die unmittelbare Lebensgefahr erkannte. Dass nach dem Gut- achten unabhängig von der Kenntnis eines Betäubungsmittelkonsums unver- züglich der Notruf alarmiert werden sollte, falls Personen auffallen, die stark verwirrt erscheinen, nur noch erschwert erweckbar oder bewusstlos sind und/oder eine nicht normale Atmung (z.B. tiefes Schnarchen, Atemausset-
Kantonsgericht Schwyz 12 zer/Atempausen über mehrere Sekunden, sehr flache und schnelle Atmung oder stark verlangsamte Atmung) aufweisen (U-act. 14.3.017 S. 8 Ziff. 10), betrifft die allgemeine Erkennbarkeit eines Notfalls. Diese Auffassung beant- wortet nicht die Rechtsfrage, ob konkret unmittelbare Lebensgefahr vorlag, was gestützt auf die medizinischen Untersuchungen wie eben dargelegt zu bejahen ist. Sie ersetzt auch nicht ein Urteil über das Wissen und den Willen der involvierten Personen, worauf nachfolgend auf der Ebene des subjektiven Tatbestands einzugehen ist (nachfolgend lit. b; vgl. auch STK 2023 74 vom
10. März 2025 E. 2.a). Es sind jedoch keine Umstände ersichtlich, unter de- nen es der gegen 05:00 Uhr neben J.________ sel. einschlafenden Beschul- digten (U-act. 10.2.001 Nr. 5 und 19 f. und 10.2.002 sowie 10.9.001 Nr. 35 und 87 f.) objektiv nicht zumutbar gewesen wäre, den Rettungsdienst zu alar- mieren oder Hilfe im nahegelegenen Spital anzufordern. Dass sie nicht die einzige erwachsene Person vor Ort war, ändert nichts daran, dass sie die Möglichkeit hatte, Hilfe zu leisten und dies hätte auch tun müssen, solange nicht Dritte dafür ausreichend besorgt waren (vgl. vor lit. a).
b) Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Dies schliesst insbesonde- re die Kenntnis der eigenen Verpflichtung und das Wissen um die unmittelba- re Lebensgefahr ein (BGer 6B_217/2020 vom 31. August 2020 E. 6.2 m.H.; BGer 6B_649/2012 vom 25. April 2013 E. 3.2 ohne Äusserung zum Eventual- vorsatz wie Trechsel/Mona, PK, 4. A. 2021, Art. 128 StGB N 11 m.H. auf BGE 121 IV 21; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 4 N 74). Eventualvorsatz wird für die Verpflichtung, die sich aus der unmittelbaren Lebensgefahr ergibt (Hilfs- pflicht), und die Hilfebedürftigkeit des Opfers als genügend erachtet (Maeder, a.a.O., Art. 128 StGB N 52 f. m.H.; Ege, ebd. N 8 m.H. auf indes in den eben zitierten BGer nicht erwähnten BGer 6S.162/2000 vom 20. Dezember 2000 E. 2, insbes. E. 2.b; neuerdings ebenfalls BGer 6B_165/2024 vom 4. Juni 2025 E. 2.3.3). Weil das Element der Unmittelbarkeit bzw. Dringlichkeit der Lebensgefahr verhindern soll, dass jedermann nothilfepflichtig wird (vgl. oben
Kantonsgericht Schwyz 13 vor lit. a), ist davon auszugehen, dass der Täter um die unmittelbare Lebens- gefahr wissen bzw. diese ihm wie in den Beispielen der Botschaft (BBl 1985 S. 1034: Ertrinken, Zusammenbruch wegen Herzanfalls, auf der Strasse lie- genbleibender Betrunkener) offenkundig sein muss (vgl. Schultz, ZBJV 1996 S. 591 und ZStrR 1991 S. 407), was insofern Eventualvorsatz auszuschlies- sen scheint. Die deutliche Erkennbarkeit der unmittelbaren Lebensgefahr be- handelte die Rechtsprechung auch schon auf der Ebene des objektiven Tat- bestands (Pra 1996 Nr. 133; zum Ganzen STK 2023 74 bzw. 75 vom 10. März 2025 je E. 2.b m.H.). Soweit der Verteidiger von einer Zumutbarkeit des Er- kennens der Lebensgefahr spricht (Plädoyer Rz 32, KG-act. 35/6), verkennt er, dass dies tatbestandmässig eine Eigenschaft der Nothilfe und nicht der Lebensgefahr ist. aa) Die Anklage geht in Bezug auf die allgemeine Erkennbarkeit bzw. Offenkundigkeit der Lebensgefahr davon aus, dass J.________ sel. auf- grund einer Überdosis an Betäubungsmitteln einschlief und in der danach ein- tretenden Agoniephase nicht mehr aufweckbar war (oben lit. A Zitat Absatz 2). Konkret wirft sie der den Puls der in Seitenlage gedrehten J.________ sel. regelmässig kontrollierenden Beschuldigten vor, erkannt zu haben, dass sie röchelnd und panikartig, teilweise aussetzend mit einem Geräusch wie ein „Gruchzen“ atmete und sich nicht mehr aufwecken liess. Sie habe bezüglich der Frage mitdiskutiert, ob J.________ sel. ärztliche Hilfe benötigen würde. Dabei sei auch erwähnt worden, dass sie im Laufe des Nachmittags Betäu- bungsmittel, u.a. Morphium, konsumiert habe. Im weiteren Verlauf habe sie beabsichtigt, die Mutter von J.________ sel. zu kontaktieren, was sie jedoch unterlassen habe. Spätestens in der gesamten Zeit, als J.________ sel. we- der ansprechbar noch aufweckbar gewesen sei, habe die Beschuldigte ge- wusst bzw. zumindest damit rechnen müssen und habe es auch in Kauf ge- nommen, dass J.________ sel. in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte.
Kantonsgericht Schwyz 14 bb) Das Strafgericht hielt nicht für glaubhaft, dass die Beschuldigte, welche die ganze Nacht neben J.________ sel. verbracht habe, nichts davon mitbe- kommen habe, dass J.________ sel., der regelmässig der Puls und die At- mung kontrolliert und über deren Einweisung in das Spital diskutiert worden sei, in Lebensgefahr geschwebt habe. Auch wenn die Beschuldigte erst am nächsten Morgen vom Morphium-Konsum erfahren habe, müsse ihr aufgrund des Umstands, dass J.________ sel. nicht mehr weckbar gewesen sei, be- wusst gewesen sein, dass diese in Lebensgefahr geschwebt habe, habe die Beschuldigte doch die Kontrollen selbst vorgenommen und sei dafür gewesen, die Verstorbene ins Spital zu bringen (angef. Urteil S. 13 ff. E. 5.1 und 5.4). cc) Der Verteidiger macht im Berufungsverfahren zur behaupteten Erkenn- barkeit der Lebensgefahr geltend, die Beschuldigte sei wie andere anwesende Personen davon ausgegangen, J.________ sel. schlafe ihren Rausch aus. Die Symptome einer lebensbedrohlichen Mischintoxikation könnten sich für nicht medizinisch geschulte Personen in Form von Müdigkeit oder tiefem Schlaf zeigen und auch das IRM-Gutachten betone ausdrücklich, dass eine Lebensgefahr für Laien nicht zwingend erkennbar sei. dd) Es trifft nicht zu, dass das IRM-Gutachten die Lebensgefahr für Laien nicht erkennbar hält. Es äussert sich nur zur allgemeinen Erkennbarkeit (vgl. oben lit. a) und zur Möglichkeit der Rettung. Letztere bejaht es, falls J.________ sel. frühzeitig oder mit noch relativ stabilen Körperfunktionen ei- ner medizinischen Behandlung zugeführt worden wäre (U-act. 14.3.017 S. 8 Ziff. 10). Unabhängig davon erweisen sich die Angaben der Beschuldigten als widersprüchlich und wenig glaubhaft: aaa) Die Beschuldigte sagte in der Konfrontation (s. schon oben E.1.b in fine) aus, nur mitbekommen zu haben, dass J.________ sel. müde gewesen sei und dann in der Gartenlaube bei ihr geschlafen und geschnarcht, aber normal
Kantonsgericht Schwyz 15 geatmet habe (U-act. 10.9.001 Nr. 9, 12 ff., 26, 32 ff. und 75 f.). Sie habe sich nicht um J.________ sel. gekümmert (ebd. Nr. 47). Sie sei keinen Moment darauf gekommen, dass es ihr schlecht ginge (ebd. Nr. 17 und 20). Auch habe sie nicht gehört, wie andere gesagt hätten, J.________ sel. sehe bleich aus und müsse ins Spital gebracht werden (ebd. Nr. 28 ff., 46 ff., 77 und 83). Ebenso wenig habe sie mitbekommen, dass einer Krankenschwester angeru- fen worden sei (ebd. Nr. 41 ff. und 74). Dass sich die Beschuldigte nicht um J.________ sel. gekümmert haben will, widerspricht nicht nur den Aussagen von P.________ (U-act. 10.8.001 Nr. 12, 28, 30, 39, 42 und 59 f.), R.________ (U-act. 10.7.008 Nr. 53 ff.) und Q.________ (U-act. 14.2.016 Nr. 11) sowie ihres Sohnes (U-act. 14.2.011 Nr. 15), sondern auch den Aus- führungen in ihrer Berufungsbegründung. Danach habe die Vorinstanz un- berücksichtigt gelassen, dass sich die Beschuldigte um J.________ geküm- mert, regelmässig ihren Puls kontrolliert, sie zugedeckt und sich über ihren Zustand ausgetauscht habe (Plädoyer Rz 25). Damit erweisen sich ihre Anga- ben in der Konfrontation nicht als glaubhaft. Es ist vielmehr auf ihre Erklärung in der polizeilichen Befragung, dass J.________ sel. nicht mehr aufweckbar gewesen sei, abzustellen. Zudem habe die Beschuldigte gemäss Aussagen von Q.________ geschaut, dass J.________ schlafen könne und als die Schlafende panikartig zu röcheln begonnen habe, sei sie in die Anrufe an eine Krankenschwester involviert gewesen (U-act 14.2.016 Nr. 20 und 22). bbb) Dass die Beschuldigte trotz ihrer widersprüchlichen Angaben nach der polizeilichen Befragung abgesehen von der einzigen Konfrontation Aussagen zur Sache grösstenteils und insbesondere vor Gericht verweigert, darf im Rahmen der Beweiswürdigung auch im Hinblick auf das Verbot, sich selbst belasten zu müssen (Art. 113 Abs. 1 StPO), berücksichtigt werden. Dies na- mentlich dann, wenn sie hier entgegen vernünftiger Erwartung ihre den eige- nen Behauptungen eines bloss zufolge Übermüdung tiefen Schlafs mit norma- lem Atem widersprechenden Angaben, J.________ sel. sei nicht aufweckbar
Kantonsgericht Schwyz 16 gewesen und habe im „Rüümli“ vernehmbar laut geatmet (dazu vgl. auch Q.________ U-act. 14.2.016 Nr. 4 und 20 „Gruchzen“ bzw. „Röcheln“), nicht erklären kann bzw. will (dazu etwa BGer 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 8.2 m.H.). ccc) Zutreffend ging das Strafgericht daher davon aus, der Beschuldigten müsse aufgrund des Umstands, dass die noch atmende Verstorbene nicht mehr aufweckbar war, bewusst gewesen sein, dass J.________ sel. in unmit- telbarer Lebensgefahr schwebte und nicht nur übermüdet war. Gegen das entsprechende Wissen der Beschuldigten, dass die zudem bis ins „Rüümli“ vernehmbar panikartig atmende J.________ sel. sich in einer lebensbedrohli- chen Lage befand und folgedessen hilfsbedürftig war, drängen sich keine ver- nünftigen Zweifel auf. Damit musste ihr auch bewusst gewesen sein, dass sie selbst zur der ohne Weiteres zumutbaren Hilfe verpflichtet war. Zwar waren auch andere Personen anwesend, indes trifft die Nothilfepflicht unter den ein- schränkenden, hier jedoch erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen jede und jeden unabhängig von rechtlichen oder faktischen Hierarchien. Dass ihr die Nothilfe zufolge starker Alkoholisierung nicht zumutbar gewesen wäre, er- schliesst sich über den ganzen Zeitraum ab 1. August 2020, 19:00 Uhr, nicht, umso weniger als die Beschuldigte auch zur ihrem Alkohol- und Betäubungs- mittelkonsum die Aussagen auf Anraten ihres Verteidigers ausdrücklich ver- weigerte (U-act. 10.2.005 Nr. 13 ff.; U-act. 10.2.006 Rz 79 ff.; vgl. zudem oben E. 1.e). Aus welchen Motiven die Beschuldigte die Hilfeleistung unterliess, ist tatbestandsmässig unerheblich (Trechsel/Fateh-Moghadam, PK, 4. A. 2021, Art. 12 StGB N 12).
Dispositiv
- Für den Fall der Bestätigung des Schuldpunkts beanstandet die Be- schuldigte die bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten nicht. Die Vorinstanz geht denn auch im Unterschied zum Fall ihres ebenfalls altersmässig erwach- senen Sohnes (STK 2023 65) von einem höheren, nämlich mittelschweren Verschulden aus, was die Strafe im unteren mittleren Bereich des Strafrah- mens von drei Jahren nahelegt. Dagegen plädiert die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf ein schweres Verschulden. Jedoch ist der Beschuldigten nicht vorzuwerfen, dass sie sich gegen die Meinung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen vor Ort in Bezug auf das Herbeiholen medizinischer Hilfe nicht durchzusetzen vermochte. Dies umso weniger als sie soweit ersichtlich über keine Erfahrungen mit Nothilfesituationen insb. zufolge einer Überdosis verfügte. Immerhin bleibt zu wiederholen, dass der Eintritt des Todes kein Tatbestandsmerkmal ist (vgl. oben E. 3) und der Beschuldigten nicht unter- stellt werden darf, der Verwirklichung der Lebensgefahr gegenüber gleichgül- tig gewesen zu sein. Zu Recht berücksichtigte das Strafgericht den Umstand, dass die Beschuldigte sich, wenn auch zu wenig und teilweise bestritten, um J.________ sel. kümmerte. Dass sie aus skrupellosem Egoismus keine Hilfe herbeirief, vermag die Strafkammer aufgrund des persönlichen Eindrucks der Beschuldigten ebenso wenig vorzuwerfen wie fehlende Einsicht und Reue, wofür das Ergreifen eines Rechtsmittels entgegen der Auffassung der Staats- anwaltschaft nicht als Indiz zu werten ist. Ebenso wenig kann der Ansicht der Staatsanwaltschaft gefolgt werden, dass fast kein schlimmerer Fall einer Un- terlassung der Nothilfe vorstellbar sei. Immerhin nahmen weitere, J.________ sel. nur kurz sehende Personen ohne nähere Kenntnisse der Fallumstände nicht wahr, dass J.________ sel. ersichtlich gelitten hätte. Im Übrigen ist auf die nach eigener Prüfung vollständig geteilten Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO, angef. Urteil E. III.).
- Soweit die Staatsanwaltschaft ihren vorinstanzlich abgewiesenen Lan- desverweisungsantrag mit dem Vorliegen der Katalogtat der Aussetzung be- Kantonsgericht Schwyz 18 gründet, ist darauf nicht einzugehen, nachdem sie mit ihrer Berufung in die- sem Punkt nicht durchdringt (vgl. oben E. 2). Die Beschuldigte könnte nur fa- kultativ wegen eines von ihr begangenen Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst ist, des Landes verwiesen werden (Art. 66abis StGB). Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Staatsanwaltschaft jedoch nicht genügend auseinander: Soweit sie ausführt, dass die Beschuldigte ein Menschenleben auf dem Gewissen habe und daher eine nachhaltige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, erweisen sich ihre Vorwürfe als übertrieben, kann doch die Strafkammer nicht feststellen, dass der Beschuldigten das Schicksal von J.________ sel. gleich- gültig war bzw. ist, auch wenn sie durch ihre Unterlassung deren Tod mitver- ursachte. Im Übrigen braucht unter Verweis auf die nach eigener Prüfung ge- teilten Erwägungen des angefochtenen Urteils auf die Frage einer fakultativen Landesverweisung nicht weiter eingegangen zu werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, s. oben E. 1 sowie angef. Urteil E. IV).
- Zusammenfassend sind die Berufungen abzuweisen und das angefoch- tene Urteil ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beru- fungsverfahren je zur Hälfte zu Lasten der an der Berufungsverhandlung teil- nehmenden Parteien. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Die Berufungsverhandlung dauerte weniger lang als in den eingereichten Kostennoten (KG-act. 35/10) veran- schlagt, weshalb der Verteidiger inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer pau- schal mit Fr. 9’000.00 zu entschädigen ist;- Kantonsgericht Schwyz 19 erkannt:
- Die Berufungen der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft werden abgewiesen und das angefochtene Urteil wird bestätigt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.00 werden der Be- schuldigten zur Hälfte (Fr. 2’000.00) auferlegt und gehen im Übrigen zu- lasten des Staates.
- Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kan- tonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 9’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die hälftige Rückzahlungspflicht der Be- schuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO von Fr. 4’500.00.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Kantonsgericht Schwyz 20
- Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Vertreter der Privatkläger (2/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug samt Kopie des Löschungsformulars U-act. 1.2.006), das Amt für Migration (1/A), die KOST (elektronische Meldung) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 5. September 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 19. August 2025 STK 2023 60 und 61 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Monique Schnell Luchsinger und Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigte, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________, E.________ und F.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt G.________, betreffend Aussetzung, evtl. Unterlassung der Nothilfe, Landesverweisung (Berufungen gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 21. Dezember 2022, SGO 2022 8);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Am Wochenende vom 1./2. August 2020 konsumierte J.________ sel. am Wohnort von H.________ und dessen Eltern I.________ und A.________ Alkohol und verschiedene Betäubungsmittel, u.a. ein Morphium-Gemisch, und verstarb in der Folge am frühen Sonntag. Im am 2. August 2020 eröffneten Strafverfahren (U-act. 9.1.002) klagte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte am 4. März 2022 wegen Aussetzung im Sinne von Art. 127 StGB, eventualiter wegen Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB beim kan- tonalen Strafgericht an (Vi-act. 1a). Der Beschuldigten wird folgender Sach- verhalt vorgeworfen: K.________, L.________ und J.________ sel. begaben sich am 1. Au- gust 2020 zwischen ca. 13.00 Uhr und 17.00 Uhr in das Schlafzimmer von H.________ an der M.________(Adresse) und konsumierten dort gemeinsam Amphetamin und ein Morphium-Gemisch. Anschliessend, d.h. ca. um 17.00 Uhr, verliessen K.________ und J.________ sel. das Zimmer und begaben sich im Parterre in den Partyraum („Rüümli“) der Liegenschaft an der M.________(Adresse), wo sich J.________ sel. ne- ben N.________ setzte. Da diese krank und bleich ausgesehen hatte, kontrollierte er ihr im 5-Minutentakt die Atmung und den Puls, wobei J.________ sel. bereits „Zuckungen beim Atmen“ aufwies, sie stossweise tief einatmete und länger wieder nicht, und ihr Speichel aus dem Mund lief. Zwischen ca. 17.30 Uhr und 19.00 Uhr verliess J.________ sel. den Partyraum und begab sich wackligen Schrittes nach draussen in die Gar- tenlaube, wo sie sich rechtwinklig und mit dem Kopf dieser zugewandt zur Beschuldigten auf eine mit Decken und Kissen unterlegte Holzpalette legte. Aufgrund der konsumierten Betäubungsmittel schlief J.________ sel. zwischen frühestens 17.30 Uhr und spätestens 19.00 Uhr ein, war in der Folge nicht mehr weckbar und geriet in eine mehrere Stunden andauern- de Agoniephase im Sinne einer Vita minima. Während dieser mehrstün- digen Agoniephase schwebte J.________ sel. in unmittelbarer Lebensge- fahr. J.________ sel. verstarb zwischen ca. 03.39 Uhr und 07.39 Uhr des
2. August 2020 an einer zentralen Atemlähmung infolge einer Misch- lntoxikation mit Morphin und Alprazolam.
Kantonsgericht Schwyz 3 Zwischen ca. 18.00 und 19.00 Uhr bat die Beschuldigte ihren mitbe- schuldigten Ehemann, I.________, die in zusammengerollter Position schlafende J.________ sel. in Seitenlage zu versetzen. Im Verlauf des Abends kontrollierte die Beschuldigte regelmässig den Puls von J.________ sel., deckte sie zu und vergewisserte sich, ob sie noch atme- te. Die Beschuldigte erkannte dabei, dass J.________ sel. röchelnd und panikartig atmete, sie nicht mehr weckbar war und ca. alle fünf Minuten ein Geräusch wie ein „Gruchzen“ von sich gab, welches man auch noch im Partyraum nebenan hören konnte. Zusammen mit den übrigen anwe- senden Personen, darunter H.________, O.________ und N.________, diskutierte die Beschuldigte über den Zustand von J.________ sel. Im weiteren Verlauf beabsichtigte die Beschuldigte, die Mutter von J.________ sel. zu kontaktieren, was sie jedoch unterliess, da keine der anwesenden Personen die Telefonnummer auswendig wusste. Spätes- tens ab ca. 22.00 Uhr spitzte sich die Diskussion zwischen der Beschul- digten, P.________, Q.________, H.________ und O.________ betref- fend den Zustand von J.________ sel. weiter zu. Dabei wurde erwähnt, dass J.________ sel. im Laufe des Nachmittages Betäubungsmittel, u.a. auch Morphium, konsumiert hatte. Mindestens P.________ und Q.________ wiesen auch die Beschuldigte mehrfach daraufhin, dass J.________ sel. in ärztliche Pflege gehöre. Von einer Alarmierung des Rettungsdienstes sah die Beschuldigte deshalb ab, weil sie gegenüber den Rettungskräften nicht erklären wollte, dass sich J.________ sel. auf- grund des vorgängigen Betäubungsmittelkonsums in diesem Zustand be- fand. Um ca. 05.00 Uhr schlief die Beschuldigte neben J.________ sel. ein. Mit Einwilligung zu Aufenthalt und Übernachtung in ihrem Einfamilien- haus an der M.________(Adresse) übernahm die Beschuldigte unter Eingehung eines (unentgeltlichen) vertraglichen Beherbergungsverhält- nisses und Autoritätsstellung eine besondere Obhuts- und Schutzpflicht zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der, wie sie wusste, minder- jährigen J.________ sel. Spätestens ab 19.00 Uhr, als die Beschuldigte I.________ bat, J.________ sel. in die Seitenlage zu versetzen, sie den Puls und die At- mung von J.________ sel. regelmässig kontrollierte und die röchelnde, panikartige Atmung von J.________ sel. wahrnahm, spätestens jedoch im Verlauf der mindestens 10 Stunden, während derer J.________ sel. weder ansprech- noch weckbar war, wusste die Beschuldigte bzw. musste die Beschuldigte damit gerechnet und es auch in Kauf ge- nommen haben, dass J.________ sel. in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte und dass ihre getroffene Massnahmen – namentlich die Seiten- lage und das Kontrollieren des Pulses – angesichts des besorgniserre- genden Zustands von J.________ sel. offensichtlich keinerlei Besserung zeigten und daher ungeeignet waren.
Kantonsgericht Schwyz 4 Mit ihrem oben geschilderten Verhalten am Abend des 1. August und in der Nacht auf den 2. August 2020 liess die Beschuldigte das unter ihrer Obhut stehende, hilflose Opfer, obwohl sie zu dessen Sorge verpflichtet gewesen wäre, in einer von ihr erkannten, schweren unmittelbaren Ge- fahr für die Gesundheit und das Leben wissentlich und willentlich im Sti- che, statt unverzüglich ärztliche Hilfe herbeizurufen. Die Beschuldigte wusste um ihre besondere Schutzpflicht gegenüber J.________ sel. und erkannte, dass die unmittelbare Lebensgefahr für J.________ sel. ohne die Alarmierung des Rettungsdienstes weiterbestand bzw. sich intensi- vierte und sie wusste, dass einzig die Alarmierung des Rettungsdienstes angezeigt gewesen wäre und sie J.________ sel. mit dem Rufen der Ambulanz bzw. der Polizei auch hätte helfen können. Nichtsdestotrotz unterliess es die Beschuldigte aus höher gewichtetem Eigeninteresse wissentlich und willentlich, die Ambulanz zu kontaktieren. Der Beschul- digten wäre das Rufen der Ambulanz bzw. der Polizei auch ohne Weite- res möglich und zumutbar gewesen. B. Das Strafgericht sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 21. Dezember 2023 der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB (Dispo- sitivziff. 1) schuldig. Es bestrafte sie mit einer bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten und sah von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB ab (ebd. 2-4). Die Zivilforde- rungen wies das Strafgericht ab (ebd. 5) und es sprach den Privatklägern zu Lasten des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 2’505.45 zu (ebd. 8) und ordnete die Vernichtung von gespeicherten Daten an (ebd. 6). Die Verfah- renskosten von total Fr. 39’737.85 (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 20’000.00, die es einstweilen und unter Vorbehalt der Rückzahlungs- pflicht der Beschuldigten auf die Staatskasse nahm, ebd. 9) auferlegte es der Beschuldigten (ebd. 7). C. Die Beschuldigte erklärte die rechtzeitig angemeldete Berufung innert Frist in vollständiger Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils. Sie beantragt einen Freispruch (STK 2023 60 KG-act. 2 f.).
Kantonsgericht Schwyz 5 D. Die Staatsanwaltschaft erklärte die rechtzeitig angemeldete Berufung innert Frist mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung von Dispositivziffer 1-4 des angefochtenen Urteils sei die Beschuldigte der Aussetzung schuldig zu sprechen und mit einer bei je 18 Monaten vollziehbaren bzw. bei einer Probe- zeit von 2 Jahren aufzuschiebenden Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu be- strafen und für 5 Jahre des Landes zu verweisen (STK 2023 61 KG-act. 2-4). E. Die Privatkläger liessen sich von der Teilnahme an der Berufungsver- handlung dispensieren. Die Beschuldigte verweigerte anlässlich der Beru- fungsverhandlung die Aussagen zur Sache, las indes eine schriftliche Stel- lungnahme vor (KG-act. 35 S. 4 f. Nr. 17). Der Verteidiger hielt an einem vollständigen Freispruch fest und auch der Staatsanwalt hielt seine Beru- fungsanträge aufrecht, wobei sie jeweils die Abweisung der Berufung der Ge- genpartei beantragten;- und in Erwägung:
1. Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar und das Berufungsgericht ist keine zweite Erstinstanz; viel- mehr knüpft es an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (BGer 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.2 m.H.; BGer 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2 m.H.). Das Berufungsgericht kann daher gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 4.2.2 m.H. u.a. auf BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Die Rechtsmittelbegründung hat regelmässig den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H.). Die Anforderun- gen von Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO sind auch in der mündlichen Berufungs-
Kantonsgericht Schwyz 6 begründung zu erfüllen (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 4; STK 2022 72 vom 28. Mai 2024 E. 1.a m.H.).
a) Die Verteidigung moniert, das Strafgericht habe ihre Kritik an der staats- anwaltschaftlichen Verfahrensführung, insbesondere an der Trennung und späteren Wiedervereinigung der Verfahren sowie an der Missachtung zentra- ler Verteidigungsrechte weitgehend ignoriert. Mit dieser „instrumentellen Nut- zung des Prozessrechts“ habe die Staatsanwaltschaft seiner Mandantin Teil- nahmerechte verwehrt. Indes setzt sich die Verteidigung mit der Rechtferti- gung der staatsanwaltschaftlichen Verfahrenstrennung durch die Vorinstanz (angef. Urteil S. 6 E. I/3) konkret nicht auseinander. Der Vorwurf, das Strafge- richt beziehe die Aussagen von K.________ in einer prozessual nicht haltba- ren Weise ein, ist nicht nachvollziehbar, nachdem die Vorinstanz ausdrücklich erwog, auf diese Aussagen nur abzustellen, sofern die Teilnahme- und Kon- frontationsrechte gewahrt worden seien (ebd.). Die Verteidigung legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz auf Einvernahmen abgestellt haben soll, bei denen die Teilnahmerechte der Beschuldigten nicht gewahrt worden wären. Deshalb ist auf die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft hier nicht weiter einzu- gehen.
b) Weiter hält die Verteidigung die Einvernahme der Beschuldigten vom
2. August 2020 (U-act. 10.2.001) für unverwertbar, weil seine Mandantin da- mals alkoholisiert gewesen und ohne verlangten Anwalt in der falschen Rolle als Auskunftsperson befragt worden sei. Indes setzt er der Begründung der Verwertbarkeit im angefochtenen Urteil (angef. Urteil E. I/1) nur entgegen, dass sich möglicherweise belastende Bedeutungen der Aussagen auch ex post ergeben könnten. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die Sach- und/oder Rechtslage am Morgen des 2. August 2020 wenige Stunden nach dem Tod von J.________ sel. konkret schon eine Befragung seiner Mandantin als Be- schuldigte aufgedrängt hätte und es nicht zutreffe, dass – wovon das Strafge-
Kantonsgericht Schwyz 7 richt richtig ausging – die Beschuldigte mit einer Blutalkoholkonzentration von knapp einer Promille einvernahmefähig war (dazu vgl. auch U-act. 11.2.005 insbes. zu den Stadien akuter Alkoholwirkungen S. 3; vgl. auch die Faustre- gel, wonach unter 2 Promille keine Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit anzunehmen sind, etwa BGer 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3 m.H.). Im Übrigen ist der Wechsel von der Rolle der Auskunftsperson zur Rechtsstel- lung einer beschuldigten Person grundsätzlich möglich (dazu vgl. BGE 144 IV 97 E. 2.1.3 f. m.H.). Die Polizei informierte die damals als Auskunftsperson befragte Beschuldigte darüber, nicht zu Aussagen verpflichtet zu sein und solche verweigern zu können (U-act. 10.2.001 Nr. 1 und 3).
c) Im polizeilichen Ermittlungsverfahren bestehen ferner keine Teilnahme- rechte (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.2 m.H.; BGE 150 IV 345 bezieht sich z.B. gemäss E. 1.6.2 auf von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahmen, dazu vgl. auch BGer 7B_1347/2024 vom
16. Juli 2025 E. 2.3.4), insbesondere nicht in Befragungen von Auskunftsper- sonen im polizeilichen Ermittlungsverfahren (STK 2021 30 vom 3. Mai 2022 E. 2 m.H.), die ohne Verteidigung durchgeführt werden können (STK 2023 74 vom 10. März 2025 E. 1.b). Ein Teilnahmerecht des Anwalts an polizeilichen Befragungen anderer Personen inklusive von Mitbeschuldigten besteht ohne- hin nicht (Ruckstuhl, BSK, 3. A. 2023, Art. 159 StPO N 4; Jositsch/Schmid, PK, 4. A. 2023, Art. 159 StPO N 1, 1a und 3).
d) Die Beschuldigte wurde schliesslich konfrontiert mit ihrem Ehemann und Q.________ einvernommen (U-act. 10.9.001). Sie äusserte sich in Bezug auf den hier noch massgeblichen Sachverhalt dahingehend, dass J.________ sel. vom Durchmachen müde eingeschlafen, durch ihren Mann aus der Hockposi- tion bequemer gebettet worden sei sowie normal (jedoch im „Rüümli“ ver- nehmbar, ebd. Nr. 76) geatmet und geschnarcht habe; im Übrigen wisse sie nichts mehr oder verweise auf ihren Anwalt (ebd. Nr. 9 und 12 ff., Nr. 19 f., 24
Kantonsgericht Schwyz 8 ff., 33 ff., 41 ff., 74 ff. und 87 ff.). Vom Morphinkonsum der ihrer Ansicht nach nur Alkohol und Gras konsumierenden Verstorbenen habe sie erst nach deren Tod erfahren (ebd. Nr. 49, 52 und 85), sie habe noch nie jemanden mit einer Überdosis erlebt (ebd. Nr. 84) und hätte mit dem Wissen von heute J.________ sel. ins Spital verbracht (ebd. Nr. 83). Im Übrigen verzichtete die zur Sache Aussagen verweigernde Beschuldigte auf weitere Konfrontationen mit polizeilich und/oder in getrennten Verfahren einvernommenen Personen.
2. Nach Art. 127 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmit- telbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt. Täter kann nur sein, wer rechtlich verpflichtet ist, die hilflose Per- son vor der Gefahr zu schützen, d.h. es braucht eine Garantenstellung, die den Täter zum Handeln verpflichtet, wie sie namentlich Eltern, Vormund, Krankenpfleger, Spitalpersonal, Kinderbetreuer oder Bergführer trifft. Weiter muss der Täter eine Gefahr für das Leben oder eine schwere unmittelbare Gefahr für die Gesundheit herbeiführen oder, soweit eine solche schon be- steht, nichts dagegen tun. Erforderlich ist eine konkrete Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers (BGer 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.5 m.H.). Es sind nur solche Garantenstellungen relevant, die bereits vor Entste- hen der Gefahrensituation bestanden (Godenzi in HK, 5. A. 2024, Art. 127 StGB N 1 m.H.). Die Staatsanwaltschaft stützt die Tatbestandsmässigkeit auf ihre Erwartung ab, die Beschuldigte und ihr Ehemann hätten als die einzigen im Leben ste- henden erwachsenen Personen an der in ihrem Haus stattfindenden Party dafür sorgen müssen, dass die Jugendlichen in ihren Räumlichkeiten ge- schützt würden. Dennoch hätten sie es zugelassen, dass in ihrem Wissen Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert würden. J.________ sel. sei für die
Kantonsgericht Schwyz 9 Beschuldigte keine Unbekannte gewesen. Die Beschuldigte habe sich auch nicht bloss vorübergehend um sie gekümmert, sondern sei von spätestens 19:00 Uhr bis zu ihrem Tod am nächsten Morgen bei ihr gewesen. Die Staats- anwaltschaft legt mit diesen Ausführungen jedoch nicht dar, inwiefern die Be- schuldigte in das angeklagte Beherbergungsverhältnis einwilligte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte eingewilligt haben soll, J.________ sel. als Gast aufzunehmen, zu bewirten und übernachten zu las- sen, so dass ein erforderliches rechtliches, eine vorbestehende Garantenstel- lung (dazu vgl. Godenzi ebd.) begründendes Obhutsverhältnis entstanden wäre. Die vorübergehende Sorge um die eingeschlafene J.________ sel. genügt dazu nicht (dazu Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 8. A. 2022, § 4 N 49). Eine Garantenstellung der Beschuldigten lässt sich aus dem Umstand, dass ihr Haus einem unbestimmten Bekanntenkreis von Jugendlichen und jungen Erwachsenen ihres inzwischen volljährigen Sohnes unter der Bedingung, dass keine harten Drogen konsumiert würden (U- act. 10.9.001 Nr. 86), offenstand, nicht ableiten. Insofern ist nicht zu bean- standen, dass das Strafgericht von einer nicht tatbestandsmässigen, bloss kurzfristigen faktischen Obhut ausging (angef. Urteil S. 15 E. II/6 m.H.), worauf abschliessend zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist insoweit abzuweisen.
3. Nach Art. 128 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte. Die allgemeine Nothilfepflicht bei Lebensgefahr wurde erst 1989 ein- geführt und ist im Vergleich mit den Nachbarländern restriktiv auf Fälle dringli- cher Lebensgefahr eingeschränkt, weil sie jeden treffen kann (dazu s. Coninx, recht 2024/4, S. 191 f. m.H.; vgl. auch Schultz, ZStrR 1991 S. 405 f.). Im Un- terschied zu Art. 129 StGB muss die Gefahr, also der Zustand, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Tod bevorsteht (dazu vgl. Maeder,
Kantonsgericht Schwyz 10 BSK, 4. A. 2019, Art. 129 StGB N 11), als Voraussetzung der Nothilfe einge- treten sein. Die Unmittelbarkeit der Lebensgefahr mit der Metapher, dass das Leben „an einem seidenen Faden hängen“ muss, Bedeutung zu verleihen bzw. mit einer Situation zu erklären, in der es keiner weiteren Bedingung mehr bedarf, um die Lebensgefahr „entstehen zu lassen“ (dazu Maeder, a.a.O., Art. 128 StGB N 37 mit Bezug auf Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT I, 4.A.2022, § 4 N 68), hilft nicht weiter. Der Tatbestand setzt eine unmittelbare Lebensgefahr unabhängig von deren Ursache (Maeder, ebd. N 40 m.H.) bzw. Entstehung voraus. Anders als bei der Aussetzung (vgl. Art. 127 StGB) muss zudem das Leben und nicht nur die Gesundheit („blosse“ Leibesgefahr, BBl 1985 S. 1034) gefährdet sein (Maeder, a.a.O., Art. 129 StGB N 12 m.H.). Es genügt die ernsthafte Möglichkeit eines nahen Todes (vgl. BGE 121 IV 18 m.H. auf BGE 111 IV 51 E. 2 m.w.H.) bzw. die „akute“ Gefährdung (BGE 91 IV 193) des Lebens. Allerdings ist Art. 128 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Ege, AK, 2. A. 2025, Art. StGB 128 N 1): Der Tatbestand ist erfüllt, sobald der Täter nicht hilft, ohne dass es darauf an- kommt, ob die Hilfe erfolgreich gewesen wäre (vgl. auch Maeder, ebd. N 7 f.). Also setzt er kein tödliches Unterlassungsergebnis voraus, auch wenn wie hier wohl oft nur der Tod nach einer Erklärung eines nicht realisierten Nothilfege- bots verlangt und eine Strafuntersuchung auslöst. Hilfe ist nach der Recht- sprechung auch dann geboten, wenn es nur darum geht, einem Verletzten oder Sterbenden Leiden zu ersparen. Die Pflicht zur Hilfeleistung erlischt je- doch, wenn die Hilfe offensichtlich keinem Bedürfnis mehr entspricht, insbe- sondere wenn die Person in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, wenn Drit- te sie ausreichend versorgen, wenn sie die angebotene Hilfe ausdrücklich ablehnt oder wenn der Tod eingetreten ist. Der Täter muss alles tun, was in seiner Macht steht. In der heutigen Zeit, in der Mobiltelefone weit verbreitet sind und effiziente Hilfsorganisationen existieren, ist ein Anruf bei einem Not- dienst, einem Arzt oder der Polizei eine angemessene Möglichkeit, schnell Hilfe zu holen (BGer 7B_259/2022 vom 8. April 2024 E. 3.2.2 m.H.). Die zu
Kantonsgericht Schwyz 11 leistende Hilfe beschränkt sich auf Handlungen, die vom Täter unter Berück- sichtigung der Umstände vernünftigerweise erwartet werden können (BGE 150 IV 384 E. 4.2.2 m.H.; zum Ganzen vgl. STK 2023 74 vom 10. März 2025 m.H.). Handlungen, die nicht als Hilfeleistung angesehen werden können, sind unzureichend (BGer 6B_165/2024 vom 4. Juni 2025 E. 2.3.3 m.H.).
a) Aufgrund des IRM-Gutachtens ist erstellt, dass das todesursächliche Intoxikationsgeschehen nach der oralen Einnahme des Morphiums in der Ge- genwart von K.________ und L.________ bei J.________ sel. rasch einsetzte und nach einer mehrere Stunden langen Agoniephase im Sinne einer Vita minima zum Tod zwischen ca. 03:39 und 07:39 führte (U-act. 14.3.017 S. 4 ff. Ziff. 1 f., 8 und 10). Damit war die unmittelbare Lebensgefahr gegeben, näm- lich, dass die Möglichkeit des Todes nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge objektiv nahelag. J.________ sel. geriet nach der Überdosis spätestens nach ihrem Einschlafen in der Gartenlaube um ca. 19:00 Uhr in Gefahr, innert we- niger Stunden zu sterben (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 4 N 68 m.H. auf BGE 121 IV 18). Es bestand nach Art. 128 Abs. 1 StGB objektiv für die Be- schuldigte, die sich gemäss der Anklage zusammen mit der spätestens um 19:00 Uhr einschlafenden J.________ sel. in der Gartenlaube befand und selbst feststellte, dass die Stunden später Verstorbene nicht mehr aufweckbar war (U-act. 10.2.001 Nr. 23: „wir haben sie auch nicht wachgekriegt“), eine Hilfspflicht. Dass trotz Diskussionen keine Hilfe geholt, namentlich weder die Polizei noch ärztliche Hilfe gerufen wurde, ist erstellt und unbestritten. Es bleibt zu prüfen, ob der in der fraglichen Zeit stets in der Gartenlaube anwe- senden Beschuldigten der Tatbestand auch subjektiv zurechenbar ist, insbe- sondere, ob sie die unmittelbare Lebensgefahr erkannte. Dass nach dem Gut- achten unabhängig von der Kenntnis eines Betäubungsmittelkonsums unver- züglich der Notruf alarmiert werden sollte, falls Personen auffallen, die stark verwirrt erscheinen, nur noch erschwert erweckbar oder bewusstlos sind und/oder eine nicht normale Atmung (z.B. tiefes Schnarchen, Atemausset-
Kantonsgericht Schwyz 12 zer/Atempausen über mehrere Sekunden, sehr flache und schnelle Atmung oder stark verlangsamte Atmung) aufweisen (U-act. 14.3.017 S. 8 Ziff. 10), betrifft die allgemeine Erkennbarkeit eines Notfalls. Diese Auffassung beant- wortet nicht die Rechtsfrage, ob konkret unmittelbare Lebensgefahr vorlag, was gestützt auf die medizinischen Untersuchungen wie eben dargelegt zu bejahen ist. Sie ersetzt auch nicht ein Urteil über das Wissen und den Willen der involvierten Personen, worauf nachfolgend auf der Ebene des subjektiven Tatbestands einzugehen ist (nachfolgend lit. b; vgl. auch STK 2023 74 vom
10. März 2025 E. 2.a). Es sind jedoch keine Umstände ersichtlich, unter de- nen es der gegen 05:00 Uhr neben J.________ sel. einschlafenden Beschul- digten (U-act. 10.2.001 Nr. 5 und 19 f. und 10.2.002 sowie 10.9.001 Nr. 35 und 87 f.) objektiv nicht zumutbar gewesen wäre, den Rettungsdienst zu alar- mieren oder Hilfe im nahegelegenen Spital anzufordern. Dass sie nicht die einzige erwachsene Person vor Ort war, ändert nichts daran, dass sie die Möglichkeit hatte, Hilfe zu leisten und dies hätte auch tun müssen, solange nicht Dritte dafür ausreichend besorgt waren (vgl. vor lit. a).
b) Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Dies schliesst insbesonde- re die Kenntnis der eigenen Verpflichtung und das Wissen um die unmittelba- re Lebensgefahr ein (BGer 6B_217/2020 vom 31. August 2020 E. 6.2 m.H.; BGer 6B_649/2012 vom 25. April 2013 E. 3.2 ohne Äusserung zum Eventual- vorsatz wie Trechsel/Mona, PK, 4. A. 2021, Art. 128 StGB N 11 m.H. auf BGE 121 IV 21; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 4 N 74). Eventualvorsatz wird für die Verpflichtung, die sich aus der unmittelbaren Lebensgefahr ergibt (Hilfs- pflicht), und die Hilfebedürftigkeit des Opfers als genügend erachtet (Maeder, a.a.O., Art. 128 StGB N 52 f. m.H.; Ege, ebd. N 8 m.H. auf indes in den eben zitierten BGer nicht erwähnten BGer 6S.162/2000 vom 20. Dezember 2000 E. 2, insbes. E. 2.b; neuerdings ebenfalls BGer 6B_165/2024 vom 4. Juni 2025 E. 2.3.3). Weil das Element der Unmittelbarkeit bzw. Dringlichkeit der Lebensgefahr verhindern soll, dass jedermann nothilfepflichtig wird (vgl. oben
Kantonsgericht Schwyz 13 vor lit. a), ist davon auszugehen, dass der Täter um die unmittelbare Lebens- gefahr wissen bzw. diese ihm wie in den Beispielen der Botschaft (BBl 1985 S. 1034: Ertrinken, Zusammenbruch wegen Herzanfalls, auf der Strasse lie- genbleibender Betrunkener) offenkundig sein muss (vgl. Schultz, ZBJV 1996 S. 591 und ZStrR 1991 S. 407), was insofern Eventualvorsatz auszuschlies- sen scheint. Die deutliche Erkennbarkeit der unmittelbaren Lebensgefahr be- handelte die Rechtsprechung auch schon auf der Ebene des objektiven Tat- bestands (Pra 1996 Nr. 133; zum Ganzen STK 2023 74 bzw. 75 vom 10. März 2025 je E. 2.b m.H.). Soweit der Verteidiger von einer Zumutbarkeit des Er- kennens der Lebensgefahr spricht (Plädoyer Rz 32, KG-act. 35/6), verkennt er, dass dies tatbestandmässig eine Eigenschaft der Nothilfe und nicht der Lebensgefahr ist. aa) Die Anklage geht in Bezug auf die allgemeine Erkennbarkeit bzw. Offenkundigkeit der Lebensgefahr davon aus, dass J.________ sel. auf- grund einer Überdosis an Betäubungsmitteln einschlief und in der danach ein- tretenden Agoniephase nicht mehr aufweckbar war (oben lit. A Zitat Absatz 2). Konkret wirft sie der den Puls der in Seitenlage gedrehten J.________ sel. regelmässig kontrollierenden Beschuldigten vor, erkannt zu haben, dass sie röchelnd und panikartig, teilweise aussetzend mit einem Geräusch wie ein „Gruchzen“ atmete und sich nicht mehr aufwecken liess. Sie habe bezüglich der Frage mitdiskutiert, ob J.________ sel. ärztliche Hilfe benötigen würde. Dabei sei auch erwähnt worden, dass sie im Laufe des Nachmittags Betäu- bungsmittel, u.a. Morphium, konsumiert habe. Im weiteren Verlauf habe sie beabsichtigt, die Mutter von J.________ sel. zu kontaktieren, was sie jedoch unterlassen habe. Spätestens in der gesamten Zeit, als J.________ sel. we- der ansprechbar noch aufweckbar gewesen sei, habe die Beschuldigte ge- wusst bzw. zumindest damit rechnen müssen und habe es auch in Kauf ge- nommen, dass J.________ sel. in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte.
Kantonsgericht Schwyz 14 bb) Das Strafgericht hielt nicht für glaubhaft, dass die Beschuldigte, welche die ganze Nacht neben J.________ sel. verbracht habe, nichts davon mitbe- kommen habe, dass J.________ sel., der regelmässig der Puls und die At- mung kontrolliert und über deren Einweisung in das Spital diskutiert worden sei, in Lebensgefahr geschwebt habe. Auch wenn die Beschuldigte erst am nächsten Morgen vom Morphium-Konsum erfahren habe, müsse ihr aufgrund des Umstands, dass J.________ sel. nicht mehr weckbar gewesen sei, be- wusst gewesen sein, dass diese in Lebensgefahr geschwebt habe, habe die Beschuldigte doch die Kontrollen selbst vorgenommen und sei dafür gewesen, die Verstorbene ins Spital zu bringen (angef. Urteil S. 13 ff. E. 5.1 und 5.4). cc) Der Verteidiger macht im Berufungsverfahren zur behaupteten Erkenn- barkeit der Lebensgefahr geltend, die Beschuldigte sei wie andere anwesende Personen davon ausgegangen, J.________ sel. schlafe ihren Rausch aus. Die Symptome einer lebensbedrohlichen Mischintoxikation könnten sich für nicht medizinisch geschulte Personen in Form von Müdigkeit oder tiefem Schlaf zeigen und auch das IRM-Gutachten betone ausdrücklich, dass eine Lebensgefahr für Laien nicht zwingend erkennbar sei. dd) Es trifft nicht zu, dass das IRM-Gutachten die Lebensgefahr für Laien nicht erkennbar hält. Es äussert sich nur zur allgemeinen Erkennbarkeit (vgl. oben lit. a) und zur Möglichkeit der Rettung. Letztere bejaht es, falls J.________ sel. frühzeitig oder mit noch relativ stabilen Körperfunktionen ei- ner medizinischen Behandlung zugeführt worden wäre (U-act. 14.3.017 S. 8 Ziff. 10). Unabhängig davon erweisen sich die Angaben der Beschuldigten als widersprüchlich und wenig glaubhaft: aaa) Die Beschuldigte sagte in der Konfrontation (s. schon oben E.1.b in fine) aus, nur mitbekommen zu haben, dass J.________ sel. müde gewesen sei und dann in der Gartenlaube bei ihr geschlafen und geschnarcht, aber normal
Kantonsgericht Schwyz 15 geatmet habe (U-act. 10.9.001 Nr. 9, 12 ff., 26, 32 ff. und 75 f.). Sie habe sich nicht um J.________ sel. gekümmert (ebd. Nr. 47). Sie sei keinen Moment darauf gekommen, dass es ihr schlecht ginge (ebd. Nr. 17 und 20). Auch habe sie nicht gehört, wie andere gesagt hätten, J.________ sel. sehe bleich aus und müsse ins Spital gebracht werden (ebd. Nr. 28 ff., 46 ff., 77 und 83). Ebenso wenig habe sie mitbekommen, dass einer Krankenschwester angeru- fen worden sei (ebd. Nr. 41 ff. und 74). Dass sich die Beschuldigte nicht um J.________ sel. gekümmert haben will, widerspricht nicht nur den Aussagen von P.________ (U-act. 10.8.001 Nr. 12, 28, 30, 39, 42 und 59 f.), R.________ (U-act. 10.7.008 Nr. 53 ff.) und Q.________ (U-act. 14.2.016 Nr. 11) sowie ihres Sohnes (U-act. 14.2.011 Nr. 15), sondern auch den Aus- führungen in ihrer Berufungsbegründung. Danach habe die Vorinstanz un- berücksichtigt gelassen, dass sich die Beschuldigte um J.________ geküm- mert, regelmässig ihren Puls kontrolliert, sie zugedeckt und sich über ihren Zustand ausgetauscht habe (Plädoyer Rz 25). Damit erweisen sich ihre Anga- ben in der Konfrontation nicht als glaubhaft. Es ist vielmehr auf ihre Erklärung in der polizeilichen Befragung, dass J.________ sel. nicht mehr aufweckbar gewesen sei, abzustellen. Zudem habe die Beschuldigte gemäss Aussagen von Q.________ geschaut, dass J.________ schlafen könne und als die Schlafende panikartig zu röcheln begonnen habe, sei sie in die Anrufe an eine Krankenschwester involviert gewesen (U-act 14.2.016 Nr. 20 und 22). bbb) Dass die Beschuldigte trotz ihrer widersprüchlichen Angaben nach der polizeilichen Befragung abgesehen von der einzigen Konfrontation Aussagen zur Sache grösstenteils und insbesondere vor Gericht verweigert, darf im Rahmen der Beweiswürdigung auch im Hinblick auf das Verbot, sich selbst belasten zu müssen (Art. 113 Abs. 1 StPO), berücksichtigt werden. Dies na- mentlich dann, wenn sie hier entgegen vernünftiger Erwartung ihre den eige- nen Behauptungen eines bloss zufolge Übermüdung tiefen Schlafs mit norma- lem Atem widersprechenden Angaben, J.________ sel. sei nicht aufweckbar
Kantonsgericht Schwyz 16 gewesen und habe im „Rüümli“ vernehmbar laut geatmet (dazu vgl. auch Q.________ U-act. 14.2.016 Nr. 4 und 20 „Gruchzen“ bzw. „Röcheln“), nicht erklären kann bzw. will (dazu etwa BGer 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 8.2 m.H.). ccc) Zutreffend ging das Strafgericht daher davon aus, der Beschuldigten müsse aufgrund des Umstands, dass die noch atmende Verstorbene nicht mehr aufweckbar war, bewusst gewesen sein, dass J.________ sel. in unmit- telbarer Lebensgefahr schwebte und nicht nur übermüdet war. Gegen das entsprechende Wissen der Beschuldigten, dass die zudem bis ins „Rüümli“ vernehmbar panikartig atmende J.________ sel. sich in einer lebensbedrohli- chen Lage befand und folgedessen hilfsbedürftig war, drängen sich keine ver- nünftigen Zweifel auf. Damit musste ihr auch bewusst gewesen sein, dass sie selbst zur der ohne Weiteres zumutbaren Hilfe verpflichtet war. Zwar waren auch andere Personen anwesend, indes trifft die Nothilfepflicht unter den ein- schränkenden, hier jedoch erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen jede und jeden unabhängig von rechtlichen oder faktischen Hierarchien. Dass ihr die Nothilfe zufolge starker Alkoholisierung nicht zumutbar gewesen wäre, er- schliesst sich über den ganzen Zeitraum ab 1. August 2020, 19:00 Uhr, nicht, umso weniger als die Beschuldigte auch zur ihrem Alkohol- und Betäubungs- mittelkonsum die Aussagen auf Anraten ihres Verteidigers ausdrücklich ver- weigerte (U-act. 10.2.005 Nr. 13 ff.; U-act. 10.2.006 Rz 79 ff.; vgl. zudem oben E. 1.e). Aus welchen Motiven die Beschuldigte die Hilfeleistung unterliess, ist tatbestandsmässig unerheblich (Trechsel/Fateh-Moghadam, PK, 4. A. 2021, Art. 12 StGB N 12). Aus diesen Gründen ist die Berufung der Beschuldigten abzuweisen und der vorinstanzliche Schuldspruch der Unterlassung der Nothilfe zu bestätigen.
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4. Für den Fall der Bestätigung des Schuldpunkts beanstandet die Be- schuldigte die bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten nicht. Die Vorinstanz geht denn auch im Unterschied zum Fall ihres ebenfalls altersmässig erwach- senen Sohnes (STK 2023 65) von einem höheren, nämlich mittelschweren Verschulden aus, was die Strafe im unteren mittleren Bereich des Strafrah- mens von drei Jahren nahelegt. Dagegen plädiert die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf ein schweres Verschulden. Jedoch ist der Beschuldigten nicht vorzuwerfen, dass sie sich gegen die Meinung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen vor Ort in Bezug auf das Herbeiholen medizinischer Hilfe nicht durchzusetzen vermochte. Dies umso weniger als sie soweit ersichtlich über keine Erfahrungen mit Nothilfesituationen insb. zufolge einer Überdosis verfügte. Immerhin bleibt zu wiederholen, dass der Eintritt des Todes kein Tatbestandsmerkmal ist (vgl. oben E. 3) und der Beschuldigten nicht unter- stellt werden darf, der Verwirklichung der Lebensgefahr gegenüber gleichgül- tig gewesen zu sein. Zu Recht berücksichtigte das Strafgericht den Umstand, dass die Beschuldigte sich, wenn auch zu wenig und teilweise bestritten, um J.________ sel. kümmerte. Dass sie aus skrupellosem Egoismus keine Hilfe herbeirief, vermag die Strafkammer aufgrund des persönlichen Eindrucks der Beschuldigten ebenso wenig vorzuwerfen wie fehlende Einsicht und Reue, wofür das Ergreifen eines Rechtsmittels entgegen der Auffassung der Staats- anwaltschaft nicht als Indiz zu werten ist. Ebenso wenig kann der Ansicht der Staatsanwaltschaft gefolgt werden, dass fast kein schlimmerer Fall einer Un- terlassung der Nothilfe vorstellbar sei. Immerhin nahmen weitere, J.________ sel. nur kurz sehende Personen ohne nähere Kenntnisse der Fallumstände nicht wahr, dass J.________ sel. ersichtlich gelitten hätte. Im Übrigen ist auf die nach eigener Prüfung vollständig geteilten Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO, angef. Urteil E. III.).
5. Soweit die Staatsanwaltschaft ihren vorinstanzlich abgewiesenen Lan- desverweisungsantrag mit dem Vorliegen der Katalogtat der Aussetzung be-
Kantonsgericht Schwyz 18 gründet, ist darauf nicht einzugehen, nachdem sie mit ihrer Berufung in die- sem Punkt nicht durchdringt (vgl. oben E. 2). Die Beschuldigte könnte nur fa- kultativ wegen eines von ihr begangenen Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst ist, des Landes verwiesen werden (Art. 66abis StGB). Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Staatsanwaltschaft jedoch nicht genügend auseinander: Soweit sie ausführt, dass die Beschuldigte ein Menschenleben auf dem Gewissen habe und daher eine nachhaltige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, erweisen sich ihre Vorwürfe als übertrieben, kann doch die Strafkammer nicht feststellen, dass der Beschuldigten das Schicksal von J.________ sel. gleich- gültig war bzw. ist, auch wenn sie durch ihre Unterlassung deren Tod mitver- ursachte. Im Übrigen braucht unter Verweis auf die nach eigener Prüfung ge- teilten Erwägungen des angefochtenen Urteils auf die Frage einer fakultativen Landesverweisung nicht weiter eingegangen zu werden (Art. 82 Abs. 4 StPO,
s. oben E. 1 sowie angef. Urteil E. IV).
6. Zusammenfassend sind die Berufungen abzuweisen und das angefoch- tene Urteil ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beru- fungsverfahren je zur Hälfte zu Lasten der an der Berufungsverhandlung teil- nehmenden Parteien. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Die Berufungsverhandlung dauerte weniger lang als in den eingereichten Kostennoten (KG-act. 35/10) veran- schlagt, weshalb der Verteidiger inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer pau- schal mit Fr. 9’000.00 zu entschädigen ist;-
Kantonsgericht Schwyz 19 erkannt:
1. Die Berufungen der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft werden abgewiesen und das angefochtene Urteil wird bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.00 werden der Be- schuldigten zur Hälfte (Fr. 2’000.00) auferlegt und gehen im Übrigen zu- lasten des Staates.
3. Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren aus der Kan- tonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 9’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die hälftige Rückzahlungspflicht der Be- schuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO von Fr. 4’500.00.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Vertreter der Privatkläger (2/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug samt Kopie des Löschungsformulars U-act. 1.2.006), das Amt für Migration (1/A), die KOST (elektronische Meldung) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 5. September 2025 amu